BGH, Urteil vom 19.11.2025 - IV ZR 66/25
LG Wiesbaden 20. Oktober 2023
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OLG Frankfurt 5. März 2025
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BGH 19. November 2025

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger, Insolvenzverwalter der Schuldnerin, verlangt von der Beklagten Leistungen aus einer D&O-Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung wegen Ersatzansprüchen gem. § 64 Satz 1 GmbHG a.F. gegen den Geschäftsführer. Die Beklagte verweigert Zahlung mit Verweis auf den Ausschluss bei wissentlicher Pflichtverletzung nach Ziff. 6 ULLA.

Entscheidungsgründe
Der BGH hebt das Berufungsurteil auf, da der Ausschluss des Versicherungsschutzes nach Ziff. 6 ULLA nur bei wissentlicher Pflichtverletzung der konkret haftungsbegründenden Pflicht (hier § 64 Satz 1 GmbHG a.F.) greift. Eine wissentliche Verletzung der Insolvenzantragspflicht oder ein bewusstes Verschließen genügen nicht. Die Beklagte wurde zudem nicht rechtzeitig über die Klage informiert.

Praxishinweis
Risikoausschlussklauseln in D&O-Versicherungen sind eng auszulegen; der Ausschluss setzt positive Kenntnis der konkreten Pflichtverletzung voraus. Eine bloße Verletzung von Nebepflichten oder bewusstes Unkenntnis reicht nicht aus, um den Versicherungsschutz zu versagen. Revisionsverfahren können zur Klärung der Wissentlichkeit erforderlich sein.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 19.11.2025 - IV ZR 66/25
Gericht : BGH
Aktenzeichen : IV ZR 66/25
Entscheidungsdatum : 18. November 2025
Amtliche Quelle :

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