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1. Januar 2002
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2. Februar 2026
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Wichtiger Hinweis: Die für Artikel vor dem 3. Februar 2026 angezeigten Inkrafttretensdaten können vereinzelt ungenau sein. Bitte beachten Sie, dass der Gesetzestext selbst auf dem neuesten Stand ist und verlässlich verwendet werden kann.
Die Berufungsfrist beträgt einen Monat; sie ist eine Notfrist und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.
Fachbeiträge • 158
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- 4. RechtslupeEingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 16. Juni 2025
- 5. Anhaltspunkte für gestellten VerkehrsunfallEingeschränkter ZugriffJoachim Sokolowski · www.sokolowski.org · 14. Juni 2019
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- 7. Das trödelnde GerichtEingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 27. Juli 2009
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