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1. Januar 2002
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2. Februar 2026
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Wichtiger Hinweis: Die für Artikel vor dem 3. Februar 2026 angezeigten Inkrafttretensdaten können vereinzelt ungenau sein. Bitte beachten Sie, dass der Gesetzestext selbst auf dem neuesten Stand ist und verlässlich verwendet werden kann.
(1) Der Berufungskläger kann die Berufung bis zur Verkündung des Berufungsurteils zurücknehmen.
(2) Die Zurücknahme ist dem Gericht gegenüber zu erklären. Sie erfolgt, wenn sie nicht bei der mündlichen Verhandlung erklärt wird, durch Einreichung eines Schriftsatzes.
(3) Die Zurücknahme hat den Verlust des eingelegten Rechtsmittels und die Verpflichtung zur Folge, die durch das Rechtsmittel entstandenen Kosten zu tragen. Diese Wirkungen sind durch Beschluss auszusprechen.
Fachbeiträge • 51
- 1. LAG Düsseldorf Beschluss vom 22.04.1996 - 15 Ta 394/95Eingeschränkter ZugriffHaufe Redaktion · https://www.haufe.de/personal/arbeitsrecht · 22. April 1996
- 2. ZuständigkeitEingeschränkter ZugriffDr. Frank O. Fischer · https://www.otto-schmidt.de/
- 3. Patentnichtigkeitsklagen können auch in der Berufungsinstanz ohne Einwilligung des Beklagten zurückgenommen werdenEingeschränkter Zugriffhttps://www.otto-schmidt.de/ · 27. Juni 2014
- 4. Dr. Frank O. FischerEingeschränkter ZugriffDr. Frank O. Fischer · https://www.otto-schmidt.de/ · 9. November 2022
- 5. VerfahrensrechtEingeschränkter ZugriffDr. Klaus Bacher · https://www.otto-schmidt.de/ · 7. November 2024
- 6. UrteilsergänzungEingeschränkter ZugriffDr. Klaus Bacher · https://www.otto-schmidt.de/ · 1. April 2019
- 7. formlose ÜbermittlungEingeschränkter ZugriffDr. Klaus Bacher · https://www.otto-schmidt.de/
- 8. VerfahrensrechtEingeschränkter ZugriffDr. Frank O. Fischer · https://www.otto-schmidt.de/ · 14. April 2019