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1. Januar 2002
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2. Februar 2026
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Wichtiger Hinweis: Die für Artikel vor dem 3. Februar 2026 angezeigten Inkrafttretensdaten können vereinzelt ungenau sein. Bitte beachten Sie, dass der Gesetzestext selbst auf dem neuesten Stand ist und verlässlich verwendet werden kann.
(1) Der Berufungskläger kann die Berufung bis zur Verkündung des Berufungsurteils zurücknehmen.
(2) Die Zurücknahme ist dem Gericht gegenüber zu erklären. Sie erfolgt, wenn sie nicht bei der mündlichen Verhandlung erklärt wird, durch Einreichung eines Schriftsatzes.
(3) Die Zurücknahme hat den Verlust des eingelegten Rechtsmittels und die Verpflichtung zur Folge, die durch das Rechtsmittel entstandenen Kosten zu tragen. Diese Wirkungen sind durch Beschluss auszusprechen.
Fachbeiträge • 90
- 1. Zustellung durch öffentliche BekanntmachungEingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 23. Dezember 2011
- 2. Die unzulässige Beschwerde - und die zugelassene RechtsbeschwerdeEingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 4. Februar 2019
- 3. BerufungsrücknahmeEingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 13. Juni 2024
- 4. Die zurückgenommene Nichtzulassungsbeschwerde - und die KostenentscheidungEingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 5. April 2022
- 5. Beweiswert eines VerkündungsprotokollsEingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 10. Mai 2011
- 6. Erledigung der Berufung - durch Berichtigung des erstinstanzlichen UrteilsEingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 26. Mai 2023
- 7. Nichtzulassungsbeschwerde 2Eingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 13. März 2024
- 8. Streitwert 5Eingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 15. Oktober 2015