BGH, Beschluss vom 16.01.2019 - 4 StR 345/18
LG Hamburg 19. Februar 2018
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BGH 16. Januar 2019

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Angeklagte fuhr mit hoher Geschwindigkeit auf der Gegenfahrbahn innerstädtischer Straßen, um der Polizei zu entkommen. Dabei kollidierte er ungebremst frontal mit einem entgegenkommenden Taxi, wobei ein Todesfall eintrat. Die Tat wurde als Mord mit bedingtem Tötungsvorsatz und Verdeckungsabsicht gewertet.

Entscheidungsgründe
Die Revision wird gemäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen, da das Landgericht den bedingten Tötungsvorsatz und die Verdeckungsabsicht rechtsfehlerfrei festgestellt hat. Der Todeseintritt ist dem vorsätzlichen Kausalverlauf zuzurechnen, auch wenn die Kollision indirekt erfolgte. Suizidale Motive stehen der Verdeckungsabsicht nicht entgegen.

Praxishinweis
Bei Fluchtfahrten mit hohem Risiko kann bedingter Tötungsvorsatz bejaht werden, wenn der Täter den Tod mitbilligt. Verdeckungsabsicht bleibt auch bei unklaren Suizidmotiven erhalten. Die Entscheidung bestätigt die strenge Prüfung von Mordmerkmalen bei Gefährdung Dritter.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Beschluss vom 16.01.2019 - 4 StR 345/18
Gericht : BGH
Aktenzeichen : 4 StR 345/18
Entscheidungsdatum : 15. Januar 2019
Amtliche Quelle :

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