BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 09.11.2010 - 2 BvR 2101/09
LG Bochum 7. August 2009
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BVerfG 9. November 2010
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EGMR 6. Oktober 2016

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Beschwerdeführer werden wegen Steuerhinterziehung ermittelt. Grundlage der Wohnungsdurchsuchung sind Daten, die der Bundesnachrichtendienst von einer Privatperson aus Liechtenstein erworben hat. Die Beschwerdeführer rügen die Verwertung dieser Daten wegen Verstößen gegen Völkerrecht, Strafrecht (§ 17 UWG, § 257 StGB) und Grundrechte (Art. 13, Art. 103 GG).

Entscheidungsgründe
Das Bundesverfassungsgericht nimmt die Verfassungsbeschwerde nicht an. Es bestätigt, dass ein Anfangsverdacht auf Grundlage der Daten besteht und ein Beweisverwertungsverbot nicht ohne weiteres folgt. Die Gerichte dürfen auch Daten verwerten, die von Privaten rechtswidrig erlangt wurden, sofern keine schwerwiegenden, bewussten oder systematischen Verfahrensverstöße vorliegen. Die Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde ist gewahrt.

Praxishinweis
Daten, die von Dritten außerhalb formeller Rechtshilfewege erworben wurden, können zur Begründung eines Anfangsverdachts herangezogen werden. Ein Beweisverwertungsverbot setzt schwerwiegende Verfahrensverstöße voraus. Die Verwertbarkeit privater Beweismittel ist im Steuerstrafverfahren grundsätzlich gegeben.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 09.11.2010 - 2 BvR 2101/09
Gericht : BVerfG
Aktenzeichen : 2 BvR 2101/09
Entscheidungsdatum : 8. November 2010
Amtliche Quelle :

Vollständiger Text