BSG, Urteil vom 29.08.2012 - B 12 KR 25/10 R
LSG Niedersachsen-Bremen 22. September 2010
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BSG 29. August 2012

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger war von 1996 bis 1999 bei einer GmbH tätig, deren Alleingesellschafter und Geschäftsführer sein Vater war. Streit besteht über die Rentenversicherungspflicht seiner Tätigkeit. Maßgeblich ist, ob er als abhängig Beschäftigter (§ 7 Abs. 1 SGB IV) oder selbstständig einzustufen ist.

Entscheidungsgründe
Das BSG hebt hervor, dass die Abgrenzung nach § 7 Abs. 1 SGB IV vom Vertragsverhältnis ausgeht, wie es rechtlich zulässig tatsächlich gelebt wird. Trotz Verzichts des Vaters auf Weisungsrechte und Übertragung von Leitungsbefugnissen bleibt der Kläger in die fremdbestimmte Betriebsordnung eingebunden. Fehlende Gesellschafterstellung und eingeschränkte Vollmachten sprechen gegen Selbstständigkeit.

Praxishinweis
Bei Familiengesellschaften ist die tatsächliche Rechtsmacht und Weisungsgebundenheit entscheidend. Ein Verzicht auf Weisungsrechte allein begründet keine Selbstständigkeit, wenn die Tätigkeit in eine fremdbestimmte Betriebsstruktur eingebettet bleibt. Die Versicherungspflicht ist daher sorgfältig anhand der gelebten Rechtsbeziehungen zu prüfen.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BSG, Urteil vom 29.08.2012 - B 12 KR 25/10 R
Gericht : BSG
Aktenzeichen : B 12 KR 25/10 R
Entscheidungsdatum : 28. August 2012
Amtliche Quelle :

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