BAG, Beschluss vom 20.12.2007 - 9 AZR 1040/06
BAG 20. Dezember 2007

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Klägerin, seit 1974 beim beklagten Land beschäftigt, wird mit Schreiben vom 26. Januar 2005 zum Zentralen Personalüberhangmanagement versetzt. Die Klägerin hält diese Versetzung für unwirksam und klagt. Das Arbeitsgericht gibt der Klage statt, das Landesarbeitsgericht weist sie ab. Die Revision wird zugelassen.

Entscheidungsgründe
Das beklagte Land nimmt die Berufung mit Zustimmung der Klägerin nach Verkündung des Berufungsurteils zurück (§ 516 Abs. 1, Abs. 3 ZPO). Die Revision wird daraufhin für erledigt erklärt (§ 91a ZPO). Das Gericht entscheidet, dass auch Rechtsmittel durch Erledigungserklärung beendet werden können, um eine angemessene Kostenentscheidung zu ermöglichen. Die Kosten des Berufungs- und Revisionsverfahrens trägt das beklagte Land.

Praxishinweis
Die Berufung kann mit Einwilligung des Gegners auch nach Verkündung des Berufungsurteils bis zur Rechtskraft zurückgenommen werden. Eine Erledigungserklärung kann sich auf das Rechtsmittel beziehen und ermöglicht eine kostengerechte Entscheidung nach § 91a ZPO, ohne dass die obsiegende Partei unangemessen belastet wird.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BAG, Beschluss vom 20.12.2007 - 9 AZR 1040/06
    Gericht : BAG
    Aktenzeichen : 9 AZR 1040/06
    Entscheidungsdatum : 19. Dezember 2007

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