BGH, Urteil vom 12.01.2017 - III ZR 4/16
LG Siegen 6. März 2014
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OLG Hamm 8. Mai 2015
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OLG Hamm 25. November 2015
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BGH 12. Januar 2017

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Sachverhalt
Die Klägerin beauftragt den Beklagten mit dem Vollberitt ihres Pferdes, einschließlich Pflege und Ausbildung. Bei einem Freilauf in der Reithalle verletzt sich das Pferd erheblich, betreut von einer erst zwei Monate tätigen Praktikantin. Die Klägerin verlangt Schadensersatz wegen Pflichtverletzung.

Entscheidungsgründe
Der Vertrag ist schwerpunktmäßig als Dienstvertrag (§§ 611, 280 BGB) einzuordnen. Da der Schaden im Verantwortungsbereich des Beklagten entstand, greift eine Beweislastumkehr: Der Beklagte muss das Fehlen einer Pflichtverletzung darlegen. Das Berufungsgericht hat die ordnungsgemäße Vorbereitung des Freilaufs nicht ausreichend geprüft und Zeugenbeweise unberücksichtigt gelassen.

Praxishinweis
Bei Pferdevollberittverträgen ist mit Dienstvertragsrecht zu rechnen. Kommt es zu Schäden im Verantwortungsbereich des Betreuers, muss dieser seine Sorgfaltspflichtverletzung entlasten. Unzureichende Beweiswürdigung kann zur Aufhebung und Zurückverweisung führen.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 12.01.2017 - III ZR 4/16
Gericht : BGH
Aktenzeichen : III ZR 4/16
Entscheidungsdatum : 12. Januar 2017
Amtliche Quelle :

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