BGH, Beschluss vom 23.04.2013 - II ZB 7/09
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Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger verlangt Schadensersatz wegen verspäteter Ad-hoc-Mitteilung über das vorzeitige Ausscheiden des Vorstandsvorsitzenden. Streitgegenstand ist, ob und ab wann Insiderinformationen i.S.v. § 13 Abs. 1 WpHG vorlagen und ob die Beklagte nach § 37b WpHG haftet.

Entscheidungsgründe
Das Gericht stellt klar, dass Zwischenschritte eines zeitlich gestreckten Vorgangs Insiderinformationen i.S.v. § 13 Abs. 1 Satz 1 WpHG sein können. Die Beklagte haftet nicht nach § 37b WpHG, wenn sie bei Fehlen einer bewussten Befreiungsentscheidung die Voraussetzungen des § 15 Abs. 3 Satz 1 WpHG erfüllt. Die Feststellungen zur Kursspezifität und Kursrelevanz der einzelnen Zwischenschritte sind noch tatrichterlich zu klären.

Praxishinweis
Insiderinformationen können bereits bei Zwischenschritten eines Personalwechsels vorliegen. Emittenten müssen die Veröffentlichungspflicht nach § 15 WpHG sorgfältig prüfen und Vertraulichkeit gewährleisten. Schadensersatz nach § 37b WpHG scheidet bei fehlender bewusster Befreiungsentscheidung und Einhaltung der Voraussetzungen aus.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Beschluss vom 23.04.2013 - II ZB 7/09
Gericht : BGH
Aktenzeichen : II ZB 7/09
Entscheidungsdatum : 22. April 2013
Amtliche Quelle :

Vollständiger Text