BGH, Beschluss vom 26.11.2025 - 6 StR 242/25
BGH 29. Oktober 2025
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BGH 26. November 2025

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Revisionskläger wurde wegen Herbeiführens einer Sprengstoffexplosion in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung verurteilt. Das Landgericht bildete aus Einzelstrafen und einer früheren Gesamtfreiheitsstrafe eine neue Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und vier Monaten.

Entscheidungsgründe
Das Verfahren im Fall II.3 wird gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt. Die Gesamtfreiheitsstrafe ist nach § 354 Abs. 1b StPO aufzuheben, da eine nachträglich gebildete Gesamtstrafe nicht höher sein darf als die Summe der alten Gesamtstrafe und der hinzukommenden Einzelstrafen (vgl. BGH-Rechtsprechung). Die neue Gesamtstrafe darf drei Jahre und drei Monate nicht überschreiten.

Praxishinweis
Bei Neubildung von Gesamtfreiheitsstrafen ist strikt auf die Summenbegrenzung zu achten. Fehlerhafte Gesamtstrafen sind aufzuheben und neu zu bilden. Die Entscheidung über die neue Gesamtstrafe erfolgt nach §§ 460, 462 StPO. Die Einstellung nach § 154 Abs. 2 StPO entbindet von weiteren Verfahrenskosten.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BGH, Beschluss vom 26.11.2025 - 6 StR 242/25
    Gericht : BGH
    Aktenzeichen : 6 StR 242/25
    Entscheidungsdatum : 25. November 2025
    Amtliche Quelle :

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