BFH, Beschluss vom 01.12.2020 - II B 53/20
BFH 1. Dezember 2020

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger erwirbt von seiner früheren Lebensgefährtin deren Miteigentumsanteil an einem Grundstück. Das Finanzamt erhebt Grunderwerbsteuer gemäß § 3 Nr. 5a GrEStG, da die Steuerbefreiung für frühere Lebenspartner nur für eingetragene Lebenspartnerschaften gilt. Der Kläger wendet sich gegen die Steuerfestsetzung.

Entscheidungsgründe
Das Gericht bestätigt, dass § 3 Nr. 5a GrEStG ausschließlich den früheren Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes erfasst, nicht jedoch nichteheliche Lebensgemeinschaften. Die Auslegung entspricht dem Gesetzeswortlaut und der Systematik, ist verfassungsgemäß und verletzt weder Art. 3 noch Art. 20 GG. Die Einbeziehung übernommener Verbindlichkeiten in die Bemessungsgrundlage ist materiell-rechtlich zutreffend.

Praxishinweis
Die Steuerbefreiung des § 3 Nr. 5a GrEStG gilt nur für eingetragene Lebenspartnerschaften, nicht für nichteheliche Lebensgemeinschaften. Übernommene Belastungen sind in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen. Verfassungsrechtliche Angriffe gegen diese Auslegung sind unbegründet und führen nicht zur Revisionszulassung.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BFH, Beschluss vom 01.12.2020 - II B 53/20
    Gericht : BFH
    Aktenzeichen : II B 53/20
    Entscheidungsdatum : 30. November 2020
    Amtliche Quelle :

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