BGH, Beschluss vom 08.01.2013 - VIII ZR 180/12
BGH 8. Januar 2013

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Streit um Betriebskostenabrechnung nach Personen bei teilweisem Leerstand einzelner Wohnungen. Kläger fordern vollständige Abrechnung ohne Berücksichtigung des Leerstands, Beklagte kürzen Abrechnung um fiktive Person für Leerstandszeit bei Wasser, Abwasser, Entwässerung, Müll, Gemeinschaftsantenne und Beleuchtung.

Entscheidungsgründe
Revision wird gemäß § 552a ZPO zurückgewiesen, da keine grundsätzliche Rechtsfrage vorliegt. Die Abrechnung nach Personen bei Leerstand ist eine Einzelfallfrage der Billigkeit, abhängig von Umfang, Dauer und Kostenart. Fiktive Personenanzahl für Leerstandszeit ist zulässig, insbesondere bei fixen Kosten, und rechtlich nicht zu beanstanden.

Praxishinweis
Bei Betriebskostenabrechnung nach Personen ist Leerstand differenziert zu berücksichtigen. Fiktive Personenzahl für Leerstandszeiten kann zulässig sein, insbesondere bei fixen Kostenarten. Eine pauschale Nichtberücksichtigung des Leerstands ist nicht zwingend geboten, sondern vom Einzelfall abhängig.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BGH, Beschluss vom 08.01.2013 - VIII ZR 180/12
    Gericht : BGH
    Aktenzeichen : VIII ZR 180/12
    Entscheidungsdatum : 7. Januar 2013
    Amtliche Quelle :

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