BAG, Urteil vom 25.06.2020 - 8 AZR 145/19
ArbG Berlin 1. Februar 2017
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BAG 25. Juni 2020
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BVerfG 1. Juni 2022

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Klägerin, als freie Mitarbeiterin (Honorarband IV) bei der Beklagten, verlangt Auskunft nach § 10 EntgTranspG über Kriterien, Verfahren und Vergleichsentgelte männlicher Redakteure in der Redaktion F und weiteren Redaktionen der Dienststelle B. Die Beklagte verweigert die Auskunft mit Verweis auf fehlende Aktiv- und Passivlegitimation.

Entscheidungsgründe
Das Gericht gewährt der Klägerin den Auskunftsanspruch nach §§ 5 Abs. 2, 10, 11, 12 EntgTranspG. Arbeitnehmerbegriffe sind unionsrechtskonform weit auszulegen, sodass auch arbeitnehmerähnliche Personen erfasst sind. Die Beklagte ist als Arbeitgeber passivlegitimiert. Die formale Adressierung des Auskunftsverlangens an Personalrat oder Arbeitgeber ist unschädlich. Die Sache wird hinsichtlich des Vergleichsentgelts zur weiteren Feststellung zurückverwiesen.

Praxishinweis
Der Auskunftsanspruch nach § 10 EntgTranspG umfasst auch arbeitnehmerähnliche freie Mitarbeiter. Arbeitgeber sind passivlegitimiert, und Auskunftsverlangen können auch an Betriebs- oder Personalräte gerichtet werden, ohne die Ordnungsmäßigkeit zu gefährden. Die Auskunftspflicht erstreckt sich auf Kriterien, Verfahren und bis zu zwei Entgeltbestandteile.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BAG, Urteil vom 25.06.2020 - 8 AZR 145/19
Gericht : BAG
Aktenzeichen : 8 AZR 145/19
Entscheidungsdatum : 24. Juni 2020
Amtliche Quelle :

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