BGH, Urteil vom 21.02.2018 - 5 StR 267/17
BGH 6. April 2016
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BGH 21. Februar 2018

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Angeklagte tötete mit Einverständnis des Opfers dieses zur sexuellen Befriedigung durch Zerstückelung und filmte die Tat. Er wurde wegen Mordes (§ 211 StGB) und Störung der Totenruhe (§ 168 StGB) verurteilt. Die Staatsanwaltschaft begehrt lebenslange Freiheitsstrafe, das Landgericht verhängte zunächst eine Freiheitsstrafe von acht Jahren und sieben Monaten.

Entscheidungsgründe
Das Gericht verneint Tötung auf Verlangen (§ 216 StGB) und bestätigt Mordmerkmale (sexuelle Befriedigung, Störung der Totenruhe). Die sogenannte Rechtsfolgenlösung zur Strafmilderung bei Mord wird abgelehnt, da keine außergewöhnlichen Entlastungsgründe vorliegen. Die lebenslange Freiheitsstrafe ist wegen der besonderen Verwerflichkeit der Tat zwingend (§ 211 Abs. 1 StGB).

Praxishinweis
Bei Mord mit sexueller Motivation und Einwilligung des Opfers ist die lebenslange Freiheitsstrafe zwingend, da die Einwilligung keine strafmildernde Wirkung entfaltet. Die Rechtsfolgenlösung findet keine Anwendung, wenn keine außergewöhnlichen Schuldmilderungsgründe vorliegen. Revisionen gegen Strafzumessung und Verfahrensfragen bleiben regelmäßig erfolglos.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 21.02.2018 - 5 StR 267/17
Gericht : BGH
Aktenzeichen : 5 StR 267/17
Entscheidungsdatum : 20. Februar 2018
Amtliche Quelle :

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