BSG, Urteil vom 10.05.2017 - B 6 KA 15/16 R
LSG Bayern 17. Juni 2015
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BSG 10. Mai 2017

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Festsetzung eines Schadensersatzanspruchs wegen mangelhafter zahnprothetischer Versorgung durch eine Vertragszahnärztin. Nach Bruch einer Teilkrone verweigerte die Versicherte die Nachbesserung bei der ursprünglichen Zahnärztin und ließ den Zahnersatz von einem anderen Zahnarzt neu anfertigen.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen, da ein Schadensersatzanspruch gem. § 137 Abs. 4 Satz 3 und 4 SGB V (a.F.) nur besteht, wenn dem Versicherten die Nacherfüllung durch den ursprünglichen Zahnarzt unzumutbar ist. Dies gilt auch bei erforderlicher Neuanfertigung. Die Zumutbarkeit der Fortsetzung der Behandlung bei der bisherigen Zahnärztin wurde hier bejaht.

Praxishinweis
Schadensersatzregresse gegen Vertragszahnärzte setzen seit 1.1.1989 voraus, dass dem Versicherten die Fortsetzung der Behandlung unzumutbar ist – auch bei Neuanfertigung. Ein bloßer Vertrauensverlust ohne substantiierten Nachweis genügt nicht zur Umgehung der Gewährleistungsfrist und der Nacherfüllungspflicht.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BSG, Urteil vom 10.05.2017 - B 6 KA 15/16 R
Gericht : BSG
Aktenzeichen : B 6 KA 15/16 R
Entscheidungsdatum : 9. Mai 2017
Amtliche Quelle :

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