BSG, Urteil vom 11.02.2015 - B 6 KA 15/14 R
SG Saarbrücken 19. Februar 2014
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BSG 11. Februar 2015
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BSG 11. Februar 2015

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Klägerin begehrt von der beklagten Kassenärztlichen Vereinigung (KÄV) die Berichtigung von Honorarabrechnungen nach Nr. 01770 EBM-Ä für Schwangerschaftsbetreuungen im Quartal II/2007. Streit besteht, ob diese Komplexleistung von mehreren Vertragsärzten im selben Quartal abgerechnet werden darf.

Entscheidungsgründe
Das Gericht bestätigt die Befugnis der Beklagten zur Verwaltungsaktentscheidung (§ 106a Abs. 2, 4 SGB V). Die Nr. 01770 EBM-Ä ist nach Wortlaut und Entstehungsgeschichte eindeutig: Die Leistung kann je Schwangere und Quartal nur einmal von einem Vertragsarzt abgerechnet werden, auch wenn mehrere Ärzte beteiligt sind. Eine Ausnahme bei Unkenntnis des zweiten Arztes oder Arztwechsel im Quartal besteht nicht. Die Regelung verletzt keine Verfassungsrechte und ist sachlich gerechtfertigt.

Praxishinweis
Die Komplexleistung Nr. 01770 EBM-Ä ist strikt auf eine Abrechnung pro Schwangere und Quartal durch einen Vertragsarzt begrenzt. Mehrfachabrechnungen, auch bei Arztwechsel oder Unkenntnis, sind unzulässig. Kassenärztliche Vereinigungen können Berichtigungen gegenüber Krankenkassen per Verwaltungsakt vornehmen.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BSG, Urteil vom 11.02.2015 - B 6 KA 15/14 R
Gericht : BSG
Aktenzeichen : B 6 KA 15/14 R
Entscheidungsdatum : 10. Februar 2015
Amtliche Quelle :

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