BPatG, Entscheidung vom 24.09.2003 - 29 W (pat) 12/03
BPatG 24. September 2003

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Klägerin beantragt die Eintragung der Wortmarke „XtraEasy“ für diverse Waren und Dienstleistungen (Klassen 9, 35, 38, 41, 42). Das Deutsche Patent- und Markenamt verweigert die Eintragung für Klasse 38 wegen fehlender Unterscheidungskraft. Die Klägerin legt Beschwerde ein und beruft sich auf Verkehrsdurchsetzung des Bestandteils „Xtra“.

Entscheidungsgründe
Das Bundespatentgericht weist die Beschwerde zurück (§ 8 Abs. 2 Nr. 1, § 37 Abs. 1 MarkenG). „XtraEasy“ wird als beschreibende Werbeaussage („extra leicht“) ohne Herkunftshinweis verstanden. Die Verkehrsdurchsetzung des Bestandteils „Xtra“ ist nicht nachgewiesen, da die vorgelegte Umfrage den erforderlichen 50%-Schwellenwert nicht erreicht und Werbeaufwand nicht isoliert für „Xtra“ belegt ist.

Praxishinweis
Für zusammengesetzte Marken mit beschreibenden Elementen ist eine eigenständige Verkehrsdurchsetzung des einzelnen Bestandteils zwingend erforderlich. Allgemeine Werbesprache („extra“, „easy“) begründet keine Schutzfähigkeit, auch bei bekannter Markenfamilie. Verkehrsbefragungen müssen repräsentativ und aussagekräftig sein.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BPatG, Entscheidung vom 24.09.2003 - 29 W (pat) 12/03
    Gericht : BPatG
    Aktenzeichen : 29 W (pat) 12/03
    Entscheidungsdatum : 23. September 2003

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