BSG, Urteil vom 17.06.2010 - B 14 AS 58/09 R
LSG Berlin-Brandenburg 30. Januar 2009
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BSG 17. Juni 2010

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger bezieht seit April 2005 Leistungen nach dem SGB II und gerät mit Mietzahlungen in Rückstand. Zur Abwendung der Wohnungslosigkeit nimmt er ein verzinsliches Darlehen auf und beantragt die Übernahme der Mietschulden in Höhe von 4.405,95 Euro nebst Zinsen durch den Leistungsträger.

Entscheidungsgründe
Streitentscheidend ist § 22 Abs. 5 SGB II. Das Gericht stellt klar, dass Schulden, die nach Antragstellung zur Abwendung von Wohnungslosigkeit gegenüber Dritten eingegangen sind, grundsätzlich übernahmefähig sein können. Ein Anspruch besteht, wenn die Übernahme zur Sicherung der Unterkunft gerechtfertigt und notwendig ist, insbesondere bei drohender Wohnungslosigkeit und rechtzeitigem Antrag. Die zwischenzeitliche Selbstbeschaffung schließt den Anspruch nicht aus.

Praxishinweis
Die Übernahme von Mietschulden nach § 22 Abs. 5 SGB II setzt eine gesonderte Antragstellung voraus. Auch nach Antragstellung entstandene Verbindlichkeiten zur Abwendung von Wohnungslosigkeit können erstattungsfähig sein. Die Prüfung der Angemessenheit der Unterkunft und der Zumutbarkeit eines Umzugs ist entscheidend.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BSG, Urteil vom 17.06.2010 - B 14 AS 58/09 R
    Gericht : BSG
    Aktenzeichen : B 14 AS 58/09 R
    Entscheidungsdatum : 16. Juni 2010
    Amtliche Quelle :

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