BGH, Urteil vom 11.06.2021 - V ZR 234/19
AG Berlin-Pankow/Weißensee 8. August 2018
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LG Berlin 9. September 2019
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BGH 11. Juni 2021

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Parteien sind Eigentümer benachbarter Grundstücke. Überhängende Äste einer Schwarzkiefer auf dem Grundstück der Kläger ragen seit Jahrzehnten auf das Grundstück des Beklagten. Nach erfolgloser Aufforderung schnitt der Beklagte die Äste ab. Die Kläger verlangen Unterlassung des Rückschnitts oberhalb von fünf Metern.

Entscheidungsgründe
Das Selbsthilferecht des Beklagten aus § 910 Abs. 1 BGB ist nicht ausgeschlossen, auch wenn der Rückschnitt das Absterben des Baums oder den Verlust seiner Standfestigkeit drohen lässt. § 910 BGB regelt abschließend die Duldungspflicht bei Überhang, nicht § 906 BGB. Landesrechtliche Ausschlussfristen und Verwirkung greifen nicht. Naturschutzrechtliche Beschränkungen sind zu prüfen.

Praxishinweis
Bei Überhang von Ästen ist das Selbsthilferecht nach § 910 BGB vorrangig anzuwenden. Eine Zumutbarkeitsprüfung hinsichtlich Baumgefährdung findet nicht statt. Naturschutzrechtliche Verbote können das Rückschnittrecht einschränken und sind im Verfahren zu klären.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 11.06.2021 - V ZR 234/19
Gericht : BGH
Aktenzeichen : V ZR 234/19
Entscheidungsdatum : 10. Juni 2021
Amtliche Quelle :

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