BGH, Urteil vom 17.01.2019 - 4 StR 456/18
BGH 17. Januar 2019

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Beschuldigte mit paranoider Psychose sticht einen Zeugen mit einem Messer zur Abwehr eines körperlichen Angriffs. Das Landgericht verneint eine rechtswidrige Anlasstat und lehnt die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus ab.

Entscheidungsgründe
Die Revision der Staatsanwaltschaft führt zur Aufhebung, da das Landgericht das Notwehrrecht (§ 32 StGB) fehlerhaft auslegt. Insbesondere unterließ es die Prüfung einer möglichen Notwehrprovokation und belegt den Verteidigungswillen nicht ausreichend. Zudem fehlen hinreichende Feststellungen zur Erforderlichkeit des Messerstichs.

Praxishinweis
Bei Notwehrkonstellationen mit möglicher Provokation ist eine differenzierte Prüfung der Notwehrrechtsbeschränkung geboten. Fehlende Feststellungen zur Tatlage und Verteidigungswillen können zur Aufhebung führen. Die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus setzt eine rechtswidrige Anlasstat voraus.

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    Rechtsanwalt Jens Ferner · https://www.ferner-alsdorf.de/ · 19. September 2022

Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 17.01.2019 - 4 StR 456/18
Gericht : BGH
Aktenzeichen : 4 StR 456/18
Entscheidungsdatum : 16. Januar 2019
Amtliche Quelle :

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