BAG, Urteil vom 25.09.2014 - 2 AZR 567/13
ArbG Herne 30. Oktober 2012
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LAG Hamm 16. Mai 2013
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BAG 25. September 2014
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LAG Hamm 22. Januar 2015

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Sachverhalt
Der Kläger wurde im Rahmen eines Interessenausgleichs ordentlich gekündigt. Die Kündigung wurde vom Personalleiter und Gesamtprokuristen der Beklagten unterzeichnet. Der Kläger wies die Kündigung mangels Nachweis der Vertretungsberechtigung nach § 174 BGB zurück und erhob Kündigungsschutzklage.

Entscheidungsgründe
Die Revision ist begründet, da die Kündigung nicht allein wegen der Zurückweisung nach § 174 Satz 1 BGB unwirksam ist. Die Zurückweisung scheidet aus, wenn der Kündigende dem Arbeitnehmer als Personalleiter bekannt und damit zur Kündigung bevollmächtigt ist (§ 174 Satz 2 BGB). Die Kenntnis des Klägers hiervon ist noch festzustellen.

Praxishinweis
Arbeitgeber müssen sicherstellen, dass der Kündigende dem Arbeitnehmer als vertretungsberechtigte Person, insbesondere als Personalleiter, bekannt ist, um eine Zurückweisung der Kündigung nach § 174 BGB zu vermeiden. Die Eintragung der Prokura im Handelsregister allein genügt nicht zwingend.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BAG, Urteil vom 25.09.2014 - 2 AZR 567/13
Gericht : BAG
Aktenzeichen : 2 AZR 567/13
Entscheidungsdatum : 25. September 2014
Amtliche Quelle :

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