BGH, Urteil vom 27.11.2020 - V ZR 121/19
BGH 27. November 2020

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Sachverhalt
Die Klägerin verlangt von der Beklagten zu 1 Unterlassung der Pferdehaltung in einem ohne Baugenehmigung errichteten Offenstall, der in unmittelbarer Nachbarschaft zu ihrem Wohnhaus steht. Die Beklagte zu 2 wird als mögliche Nutzerin des Stalls mit einbezogen. Die Baugenehmigung wurde verwaltungsgerichtlich wegen Verstoßes gegen das Rücksichtnahmegebot abgelehnt.

Entscheidungsgründe
Das Gericht bejaht einen verschuldensunabhängigen Unterlassungsanspruch der Klägerin aus § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB analog i.V.m. § 823 Abs. 2 BGB wegen Verletzung des öffentlich-rechtlichen Rücksichtnahmegebots. Die materielle Rechtskraft der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung bindet zivilrechtlich. Ein Anspruch aus § 1004 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 906 BGB ist nicht auf Einhaltung der TA Lärm-Richtwerte beschränkt. Die Beklagte zu 2 trifft eine sekundäre Darlegungslast zur Nutzung des Stalls.

Praxishinweis
Verwaltungsgerichtliche Feststellungen zur Baurechtswidrigkeit und Rücksichtnahme binden im Zivilprozess und begründen verschuldensunabhängige Unterlassungsansprüche nach § 1004 BGB analog. Bei unklarer Störereigenschaft ist die sekundäre Darlegungslast strikt anzuwenden. Die Einhaltung von TA Lärm-Richtwerten entbindet nicht von Unterlassungsansprüchen.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 27.11.2020 - V ZR 121/19
Gericht : BGH
Aktenzeichen : V ZR 121/19
Entscheidungsdatum : 27. November 2020
Amtliche Quelle :

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