BSG, Urteil vom 12.12.2013 - B 4 AS 6/13 R
BSG 20. Dezember 2011
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LSG Nordrhein-Westfalen 9. August 2012
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BSG 12. Dezember 2013

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Klägerin begehrt Mehrbedarfsleistungen nach SGB II für nicht von der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) übernommene Aufwendungen einer kieferorthopädischen Behandlung im Zeitraum 1.12.2009 bis 31.5.2010. Die GKV erteilte eine Kostenzusage für medizinisch notwendige Leistungen, der Mehrbedarf wurde abgelehnt.

Entscheidungsgründe
Das BSG hebt das LSG-Urteil auf und verweist zurück, da unzureichende Feststellungen zur Höhe des Gesamtbedarfs vorliegen. Ein Mehrbedarf nach § 21 Abs. 6 SGB II scheidet aus, da der Bedarf nicht unabweisbar ist. Unabweisbar ist Mehrbedarf nur, wenn die GKV die medizinisch notwendige Versorgung einschränkt, was hier nicht der Fall ist.

Praxishinweis
Für Mehrbedarfsleistungen wegen medizinischer Behandlung ist entscheidend, ob die GKV die Kostenübernahme einschränkt. Eigenanteile sind aus dem Regelsatz zu tragen. Prognostische Bedarfe ohne tatsächliche Rechnungsstellung begründen keinen Anspruch auf Mehrbedarf.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BSG, Urteil vom 12.12.2013 - B 4 AS 6/13 R
    Gericht : BSG
    Aktenzeichen : B 4 AS 6/13 R
    Entscheidungsdatum : 11. Dezember 2013
    Amtliche Quelle :

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