BSG, Urteil vom 06.12.2018 - B 8 SO 4/17 R
SG Detmold 28. Oktober 2014
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LSG Nordrhein-Westfalen 7. November 2016
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BSG 6. Dezember 2018

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger mit Down-Syndrom begehrt Erstattung der Kosten für einen Integrationshelfer während der Teilnahme an der offenen Ganztagsschule (OGS). Die Beklagte bewilligte nur Kosten für den Vormittagsunterricht, nicht für die OGS, da diese als außerunterrichtliches Angebot angesehen wird.

Entscheidungsgründe
Das Gericht hebt das LSG-Urteil auf und verweist zurück, da das LSG den individuellen sonderpädagogischen Förderbedarf und die konkrete Ausgestaltung der OGS nicht hinreichend festgestellt hat. Entscheidend ist, ob die OGS als Hilfe zur angemessenen Schulbildung i.S.v. §§ 53, 54 Abs. 1 Nr. 1 SGB XII i.V.m. § 12 Nr. 1 Eingliederungshilfe-VO geeignet und erforderlich ist.

Praxishinweis
Für die Kostenübernahme von Integrationshilfen in der OGS ist eine differenzierte Einzelfallprüfung des sonderpädagogischen Förderbedarfs und der konkreten Fördermaßnahmen erforderlich. Pauschale Abgrenzungen zwischen Unterricht und OGS sind unzulässig; die Schulverwaltung ist maßgeblich für die Feststellung der Förderziele.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BSG, Urteil vom 06.12.2018 - B 8 SO 4/17 R
    Gericht : BSG
    Aktenzeichen : B 8 SO 4/17 R
    Entscheidungsdatum : 5. Dezember 2018
    Amtliche Quelle :

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