BSG, Urteil vom 07.06.2019 - B 12 R 6/18 R
LSG Baden-Württemberg 20. Juli 2017
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BSG 7. Juni 2019

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Klägerin, eine stationäre Pflegeeinrichtung, beauftragte den Beigeladenen als freiberuflichen Altenpfleger für befristete Einsätze. Streitgegenstand ist die sozialversicherungsrechtliche Einordnung seiner Tätigkeit im Zeitraum November 2012 bis Januar 2013 gemäß § 7 Abs. 1 SGB IV.

Entscheidungsgründe
Das Gericht bestätigt die Versicherungspflicht des Beigeladenen als abhängig Beschäftigter. Maßgeblich sind Weisungsgebundenheit und Eingliederung in die Arbeitsorganisation der Pflegeeinrichtung. Der Versorgungsauftrag nach SGB XI und Heimrecht beeinflusst die Statusbeurteilung indiziell, nicht aber zwingend. Ein Unternehmerrisiko lag nicht vor. Die vertragliche Bezeichnung als „Dienstleistungsvertrag“ ist nicht entscheidend.

Praxishinweis
Bei Pflegefachkräften in stationären Einrichtungen ist trotz freier Vertragsgestaltung regelmäßig von abhängiger Beschäftigung auszugehen, wenn Weisungsgebundenheit und betriebliche Eingliederung vorliegen. Die sozialversicherungsrechtliche Statusfeststellung orientiert sich am tatsächlichen Gesamtbild, nicht an der Vertragsbezeichnung.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BSG, Urteil vom 07.06.2019 - B 12 R 6/18 R
Gericht : BSG
Aktenzeichen : B 12 R 6/18 R
Entscheidungsdatum : 6. Juni 2019
Amtliche Quelle :

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