BGH, Urteil vom 20.09.2019 - V ZR 218/18
BGH 20. September 2019

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Kläger verlangt von Beklagtem die Entfernung von drei Birken auf dessen Grundstück in Baden-Württemberg wegen natürlicher Immissionen (Pollen, Samen, Laub) und alternativ eine monatliche Entschädigung. Die Bäume stehen mit mindestens 2 m Abstand zur Grundstücksgrenze, wie es das Landesnachbarrecht vorschreibt.

Entscheidungsgründe
Die Revision führt zur Klageabweisung. Nach § 1004 Abs. 1 BGB ist der Grundstückseigentümer nur Störer, wenn er sein Grundstück nicht ordnungsgemäß bewirtschaftet. Die Einhaltung der landesrechtlichen Grenzabstände (§ 16 NRG-BW aF) indiziert ordnungsgemäße Bewirtschaftung, sodass keine Störereigenschaft und kein Beseitigungsanspruch besteht. Auch ein Ausgleichsanspruch gem. § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB entfällt mangels Verantwortlichkeit.

Praxishinweis
Natürliche Immissionen von Bäumen, die landesrechtliche Abstandsregelungen einhalten, begründen regelmäßig keinen Beseitigungs- oder Ausgleichsanspruch. Die ordnungsgemäße Bewirtschaftung schützt den Eigentümer vor Störerhaftung für typische Baumimmissionen, selbst bei erheblichen Reinigungsaufwendungen des Nachbarn.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 20.09.2019 - V ZR 218/18
Gericht : BGH
Aktenzeichen : V ZR 218/18
Entscheidungsdatum : 19. September 2019
Amtliche Quelle :

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