BGH, Urteil vom 20.06.2013 - IX ZR 310/12
BGH 20. Juni 2013

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Klägerin verlangt im Drittschuldnerprozess die Auszahlung von Betriebskostenguthaben gegen die Beklagte, Vermieterin eines ALG-II-Beziehers. Die Agentur für Arbeit mindert die Mietzahlungen um die Guthaben, die Klägerin pfändet diese Ansprüche und fordert zudem vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten.

Entscheidungsgründe
Die Revision wird zurückgewiesen. Nach § 54 Abs. 3 Nr. 2a SGB I i.V.m. § 22 Abs. 3 SGB II sind Betriebskostenerstattungen bei ALG-II-Bezug unpfändbar, da sie die Sozialleistungen des Folgemonats mindern. Eine Pfändung würde zu Lasten des Existenzminimums gehen. Vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten sind mangels wirksamer Pfändung nicht erstattungsfähig.

Praxishinweis
Betriebskostenguthaben von ALG-II-Beziehern sind unpfändbar, da sie Sozialleistungen mindern. Pfändungs- und Vollstreckungsmaßnahmen hiergegen sind unwirksam. Vorgerichtliche Kostenansprüche aus erfolgloser Pfändung entfallen. Dies ist bei Forderungseinzug und Vollstreckung zu beachten.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BGH, Urteil vom 20.06.2013 - IX ZR 310/12
    Gericht : BGH
    Aktenzeichen : IX ZR 310/12
    Entscheidungsdatum : 19. Juni 2013
    Amtliche Quelle :

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