BGH, Urteil vom 17.08.2011 - I ZR 57/09
LG Düsseldorf 13. Februar 2008
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BGH 17. August 2011
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BGH 10. Mai 2012

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Klägerin, exklusive Lizenznehmerin mehrerer Parfümmarken, beanstandet bei der Beklagten als Betreiberin eines Online-Marktplatzes Verkaufsangebote von Stiftparfüms mit den Markenbezeichnungen "Echo Davidoff" und "Davidoff Cool Water Deep" als Markenrechtsverletzung. Die Beklagte sperrt beanstandete Angebote, bestreitet jedoch eine Störerhaftung.

Entscheidungsgründe
Das Gericht verneint einen Unterlassungs- und Auskunftsanspruch gemäß §§ 14 Abs. 2 Nr. 1, 19 MarkenG, da keine Wiederholungsgefahr vorliegt. Ein Betreiber trifft erst nach Kenntnis einer klar erkennbaren Rechtsverletzung Prüfungspflichten. Die Abmahnschreiben genügten als klarer Hinweis, lösten aber keine Wiederholungsgefahr aus, da die Beklagte die Angebote unverzüglich sperrte.

Praxishinweis
Betreiber von Online-Marktplätzen haften als Störer nur bei Kenntnis einer klaren Rechtsverletzung und bei Vorliegen einer Wiederholungsgefahr. Hinweise müssen so konkret sein, dass die Rechtsverletzung ohne vertiefte Prüfung erkennbar ist. Ein Auskunftsanspruch setzt eine bereits begangene Rechtsverletzung voraus.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BGH, Urteil vom 17.08.2011 - I ZR 57/09
    Gericht : BGH
    Aktenzeichen : I ZR 57/09
    Entscheidungsdatum : 16. August 2011
    Amtliche Quelle :

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