BGH, Beschluss vom 07.09.2010 - 4 StR 342/10
BGH 7. September 2010

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Sachverhalt
Der Revisionskläger wurde wegen Vergewaltigung, sexuellem Missbrauch Schutzbefohlener und Beischlaf zwischen Verwandten verurteilt. Im Fall II.4 wurde ihm Beischlaf zwischen Verwandten vorgeworfen, obwohl er nur zum Oralverkehr gezwungen hatte.

Entscheidungsgründe
Das Gericht korrigiert den Schuldspruch gemäß § 173 Abs. 1 StGB, da Beischlaf zwischen Verwandten den Vollzug des vaginalen Geschlechtsverkehrs voraussetzt. Oralsex erfüllt den Tatbestand nicht. Die fehlerhafte Annahme führte zur Aufhebung des Strafausspruchs und Zurückverweisung zur neuen Strafzumessung.

Praxishinweis
Bei Tateinheit mit Beischlaf zwischen Verwandten ist auf den tatsächlichen Vollzug des vaginalen Geschlechtsverkehrs zu achten. Oralsex begründet den Tatbestand des § 173 StGB nicht. Die Berücksichtigung vorangegangener Geldstrafen ist bei der Strafzumessung zu prüfen.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BGH, Beschluss vom 07.09.2010 - 4 StR 342/10
    Gericht : BGH
    Aktenzeichen : 4 StR 342/10
    Entscheidungsdatum : 7. September 2010
    Amtliche Quelle :

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