BVerwG, Entscheidung vom 12.03.2008 - 9 A 3/06
BVerwG 23. Februar 2006
>
BVerwG 12. März 2008

Stellen Sie eine Frage zur Entscheidung

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Ein anerkannter Naturschutzverein klagt gegen Planfeststellungsbeschlüsse zum Autobahnbau A 44 (Abschnitt Hessisch Lichtenau), der FFH-Gebiete und geschützte Arten beeinträchtigt. Streitgegenstand sind insbesondere FFH-Verträglichkeitsprüfung, Alternativenprüfung, Gebietsschutz, Artenschutz und artenschutzrechtliche Befreiungen.

Entscheidungsgründe
Das Gericht bestätigt die Zulässigkeit der Klage nach § 61 BNatSchG, verneint jedoch Verfahrens- und materielle Rechtsfehler mit Ausnahme der unzulässigen Vorverlegung der ersten Mahd für Lebensraumtypen 6410 und 6510. Die FFH-Verträglichkeitsprüfung ist trotz methodischer Mängel ausreichend, eine Gesamtverträglichkeitsprüfung im Planfeststellungsverfahren nicht erforderlich (§§ 20d HeNatG a.F., 34 BNatSchG). Die Abweichungsprüfung und Alternativenprüfung sind ordnungsgemäß, ebenso die artenschutzrechtlichen Befreiungen (§§ 42, 43 BNatSchG n.F.). Die planfestgestellten Kompensations- und Kohärenzsicherungsmaßnahmen genügen den Anforderungen der Habitatrichtlinie (Art. 6 FFH-RL).

Praxishinweis
Altanerkennungen hessischer Naturschutzvereine gelten nach § 47 Abs. 3 HeNatG n.F. fort. Das Zweitklageverbot (§ 61 Abs. 1 Satz 2 BNatSchG) ergänzt materielle Rechtskraft. FFH-Gesamtverträglichkeitsprüfungen sind bei vorzeitiger Linienbestimmung nicht nachzuholen. Kompensationsmaßnahmen sind nur ausnahmsweise zur Sicherstellung der FFH-Verträglichkeit geeignet.

Die Inhalte wurden mithilfe künstlicher Intelligenz generiert. Bitte überprüfen Sie deren Richtigkeit.

Fachbeiträge0

    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BVerwG, Entscheidung vom 12.03.2008 - 9 A 3/06
    Gericht : BVerwG
    Aktenzeichen : 9 A 3/06
    Entscheidungsdatum : 12. März 2008
    Amtliche Quelle :

    Vollständiger Text