BAG, Urteil vom 10.05.2016 - 9 AZR 145/15
LAG Hessen 8. Januar 2015
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BAG 10. Mai 2016

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Sachverhalt
Die Klägerin, als Rechtsanwaltsfachangestellte beschäftigt, verlangt Elternzeit und beruft sich auf Kündigungsschutz nach § 18 Abs. 1 Satz 1 BEEG aF. Der Beklagte kündigt das Arbeitsverhältnis, da das Elternzeitverlangen nicht schriftformgerecht gemäß § 16 Abs. 1 Satz 1 BEEG aF erfolgt sei.

Entscheidungsgründe
Das Gericht hebt hervor, dass das Elternzeitverlangen zwingend der Schriftform nach § 126 Abs. 1 BGB bedarf. Ein per Telefax übermitteltes, nicht eigenhändig unterschriebenes Schreiben erfüllt diese Form nicht. Mangels wirksamen Elternzeitverlangens greift das Kündigungsverbot des § 18 Abs. 1 Satz 1 BEEG aF nicht, sodass die Kündigung wirksam ist.

Praxishinweis
Elternzeitverlangen muss strikt schriftformgerecht (§ 126 Abs. 1 BGB) erfolgen, um Kündigungsschutz nach § 18 BEEG aF zu begründen. Fax oder Textform genügen nicht. Arbeitgeber können sich auf Formmängel berufen, sofern kein schutzwürdiges Vertrauen auf Elternzeit besteht.

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Fachbeiträge20

  • 1Bei Formmangel Kündigung möglichEingeschränkter Zugriff
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Über die Entscheidung

Zitat :
BAG, Urteil vom 10.05.2016 - 9 AZR 145/15
Gericht : BAG
Aktenzeichen : 9 AZR 145/15
Entscheidungsdatum : 10. Mai 2016
Amtliche Quelle :

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