BSG, Urteil vom 05.04.2023 - B 5 R 4/22 R
LSG Baden-Württemberg 9. März 2022
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BSG 5. April 2023

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Sachverhalt
Der Kläger begehrt die Berücksichtigung von Ausbildungszeiten über die gesetzliche Höchstdauer von acht Jahren hinaus bei der Altersrentenberechnung. Die Beklagte hob im Rentenbescheid diese Zeiten teilweise auf, obwohl sie zuvor im Vormerkungsbescheid verbindlich festgestellt wurden.

Entscheidungsgründe
Das Gericht bestätigt die Bindungswirkung des Vormerkungsbescheids gemäß § 149 Abs. 5 SGB VI, wonach auch über die Höchstdauer hinaus festgestellte Ausbildungszeiten nur durch wirksamen Verwaltungsakt aufgehoben werden können. Die Aufhebung im Rentenbescheid verstößt gegen § 45 SGB X, da die Beklagte ihr Ermessen nicht ausgeübt hat.

Praxishinweis
Vormerkungsbescheide mit Dauerwirkung sind für die Rentenberechnung bindend, auch bei Überschreitung der Höchstdauer nach § 58 Abs. 1 Nr. 4 SGB VI. Eine Korrektur bedarf einer ordnungsgemäßen Rücknahme nach § 45 SGB X unter Beachtung des Ermessens.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BSG, Urteil vom 05.04.2023 - B 5 R 4/22 R
    Gericht : BSG
    Aktenzeichen : B 5 R 4/22 R
    Entscheidungsdatum : 4. April 2023
    Amtliche Quelle :

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