BSG, Urteil vom 29.09.2009 - B 8 SO 16/08 R
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BSG 13. Oktober 2015

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger begehrt rückwirkende Sozialhilfeleistungen für August 2002 bis April 2004 nach dem BSHG. Die Beklagte lehnte Anträge auf Hilfe zur Überwindung sozialer Schwierigkeiten und Lebensunterhalt ab. Bestandskräftige Ablehnungsbescheide wurden nicht nach § 44 SGB X korrigiert.

Entscheidungsgründe
Das Gericht hebt die Verneinung der Anwendbarkeit des § 44 SGB X durch das LSG auf. § 44 SGB X ermöglicht grundsätzlich die Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte mit Wirkung für die Vergangenheit. Im Sozialhilferecht ist jedoch die aktuelle Bedürftigkeit maßgeblich; Leistungen für die Vergangenheit sind nur bei fortbestehendem Bedarf oder ausnahmsweise bei unbilligem Bedarfswegfall zu gewähren.

Praxishinweis
Rückwirkende Sozialhilfeleistungen nach § 44 SGB X sind möglich, wenn die Bedürftigkeit zum maßgeblichen Zeitpunkt noch besteht. Zwischenzeitlicher Bedarfswegfall führt regelmäßig zur Ablehnung. Die Entscheidung erfordert sorgfältige Feststellung von Bedarf und Bedürftigkeit vor Rücknahme bestandskräftiger Bescheide.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BSG, Urteil vom 29.09.2009 - B 8 SO 16/08 R
    Gericht : BSG
    Aktenzeichen : B 8 SO 16/08 R
    Entscheidungsdatum : 28. September 2009
    Amtliche Quelle :

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