BGH, Urteil vom 06.04.2017 - III ZR 368/16
BGH 6. April 2017

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Klägerin verlangt von der Beklagten als Anschlussinhaberin Zahlung für 21 Anrufe ihres minderjährigen Sohnes zu 0900er-Premiumdienstnummern, über die ein Computerspiel mit kostenpflichtigen „Credits“ aufgeladen wurde. Die Abrechnung erfolgte über die Telefonrechnung der Beklagten.

Entscheidungsgründe
Die Revision führt zur Klageabweisung. § 45i Abs. 4 Satz 1 TKG findet auf Zahlungsdienste keine Anwendung, sodass die Nutzung der Premiumnummern durch den Sohn der Beklagten ihr nicht zugerechnet wird. Ein Zahlungsdienstevertrag gem. § 675c BGB liegt nicht wirksam vor, da der Sohn nicht bevollmächtigt war und keine Anscheinsvollmacht besteht. Die Fristverlängerung zur Berufungsbegründung bedarf keiner Unterschrift.

Praxishinweis
Bei Zahlungsdiensten über Premiumnummern ist die Anschlussinhaberschaft nicht automatisch haftungsbegründend nach § 45i Abs. 4 TKG. Zudem ist die Wirksamkeit von Fristverlängerungen durch den Vorsitzenden auch ohne Unterschrift gegeben, was Verfahrensrisiken mindert.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 06.04.2017 - III ZR 368/16
Gericht : BGH
Aktenzeichen : III ZR 368/16
Entscheidungsdatum : 5. April 2017
Amtliche Quelle :

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