BGH, Urteil vom 20.12.2012 - 4 StR 55/12
BGH 15. Dezember 2006
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BGH 15. Dezember 2006
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LG Bochum 19. Mai 2011
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BGH 20. Dezember 2012
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BGH 20. Dezember 2012
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LG Bochum 14. April 2014
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KG 19. November 2014

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Beklagten wetteten auf manipulierte Fußballspiele bei europäischen und asiatischen Wettanbietern, ohne die Manipulationen offenzulegen. Dabei erzielten sie Gewinne, die von den Wettanbietern ausgezahlt wurden. Die Staatsanwaltschaft beanstandete u.a. die fehlende Annahme von Bandenbetrug (§ 263 Abs. 5 StGB) und die Bewertung des Schadens.

Entscheidungsgründe
Das Gericht bestätigt Betrug (§ 263 StGB) durch konkludente Täuschung über die Manipulationsfreiheit als Geschäftsgrundlage. Ein Vermögensschaden entsteht bereits mit Vertragsschluss (Eingehungsbetrug), der Schaden ist jedoch konkret zu beziffern. Die Annahme eines Bandenbetrugs ist bei gemeinsamer, auf Dauer angelegter Tatbegehung möglich. Strafmilderung nach § 46b StGB ist bei umfassender Geständnis- und Aufklärungsleistung zu prüfen.

Praxishinweis
Bei Sportwettenbetrug ist der Vermögensschaden anhand der erhöhten Verlustgefahr und der Differenz zwischen Gewinnanspruch und Einsatz zu ermitteln. Bandenbetrug setzt keinen übergeordneten Willen voraus, sondern einen auf Dauer angelegten Zusammenschluss. Strafmilderung wegen Aufklärungserfolgs ist zwingend zu erwägen.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 20.12.2012 - 4 StR 55/12
Gericht : BGH
Aktenzeichen : 4 StR 55/12
Entscheidungsdatum : 19. Dezember 2012
Amtliche Quelle :

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