BGH, Urteil vom 09.12.2020 - VIII ZR 238/18
BGH 9. Dezember 2020

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger macht Schadensersatz wegen einer Eigenbedarfskündigung gem. § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB geltend, die er für unberechtigt hält. Die Beklagte kündigte wegen angeblichen Eigenbedarfs, ohne den Kläger über einen späteren Wegfall des Eigenbedarfs bis zum Ablauf der Kündigungsfrist zu informieren. Maklerkosten für den Eigentumserwerb wurden strittig ersetzt.

Entscheidungsgründe
Das Gericht stellt klar, dass die Hinweispflicht des Vermieters auf den Wegfall des Eigenbedarfs nur bis zum Ablauf der Kündigungsfrist besteht, nicht bis zum späteren Auszugstermin eines Räumungsvergleichs (§ 280 Abs. 1 BGB). Maklerkosten für den Erwerb einer Eigentumswohnung sind kein ersatzfähiger Schaden, da sie nicht dem Schutzzweck der mietvertraglichen Gebrauchserhaltungspflicht unterfallen.

Praxishinweis
Vermieter müssen Mieter nur bis zum Ende der Kündigungsfrist über den Wegfall des Eigenbedarfs informieren. Schadensersatzansprüche des Mieters wegen Maklerkosten für Eigentumserwerb nach unberechtigter Eigenbedarfskündigung sind ausgeschlossen, da diese Kosten nicht durch den Mietvertrag gedeckt sind.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 09.12.2020 - VIII ZR 238/18
Gericht : BGH
Aktenzeichen : VIII ZR 238/18
Entscheidungsdatum : 8. Dezember 2020
Amtliche Quelle :

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