BFH, Beschluss vom 21.02.2018 - VI R 11/16
FG Sachsen 24. April 2013
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BFH 14. April 2015
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BFH 21. Februar 2018

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Kläger machten für das Streitjahr 2009 Krankheitskosten und Bestattungskosten als außergewöhnliche Belastungen gemäß § 33 EStG geltend. Streitgegenstand sind insbesondere die Anerkennung von Aufwendungen für eine nicht vertragsärztliche Klinik, (Fern-)Reiki-Behandlungen, formale Nachweispflichten (§ 64 EStDV) und die Berücksichtigung einer späteren Kostenerstattung der Krankenkasse.

Entscheidungsgründe
Das Gericht bestätigt die verfassungsgemäße Anwendung der formalen Nachweispflichten nach § 33 Abs. 4 EStG i.V.m. § 64 EStDV (StVereinfG 2011) auch rückwirkend. Krankheitskosten sind nur mit ärztlicher Verordnung oder amtsärztlichem Gutachten als außergewöhnliche Belastung abziehbar. Bestattungskosten sind nur abziehbar, soweit sie nicht aus dem Nachlass gedeckt sind (§ 1968 BGB). Die zumutbare Belastung gemäß § 33 Abs. 1, 3 EStG ist verfassungsgemäß und anzusetzen. Erstattungen der Krankenkasse mindern die abzugsfähigen Aufwendungen.

Praxishinweis
Für die steuerliche Anerkennung von Krankheitskosten sind strenge formale Nachweise erforderlich; alternative Heilmethoden ohne wissenschaftliche Anerkennung bleiben unberücksichtigt. Bestattungskosten sind nur insoweit abziehbar, als sie den Nachlass übersteigen. Erstattungen mindern die außergewöhnlichen Belastungen im Veranlagungszeitraum.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BFH, Beschluss vom 21.02.2018 - VI R 11/16
Gericht : BFH
Aktenzeichen : VI R 11/16
Entscheidungsdatum : 20. Februar 2018
Amtliche Quelle :

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