BGH, Urteil vom 24.10.2017 - XI ZR 362/15
OLG Koblenz 8. Juni 2015
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BGH 24. Oktober 2017

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Sachverhalt
Die Klägerin verlangt Erstattung von 27.480 EUR nebst Zinsen vom Beklagten aus abgetretenem Recht der Bürgin, die eine Gewährleistungsbürgschaft für eine insolvente Hauptschuldnerin geleistet hat. Die Sicherungsabrede im Bauvertrag ist streitig und wurde als unwirksam gerügt.

Entscheidungsgründe
Das Gericht gewährt den Rückforderungsanspruch aus § 813 Abs. 1 Satz 1, § 398 BGB, da die Bürgin trotz dauerhafter Einrede nach § 768 Abs. 1 Satz 1 BGB geleistet hat. Die formularmäßige Sicherungsabrede verstößt gegen § 307 Abs. 1 BGB, da sie den Verzicht auf die Einrede der Aufrechenbarkeit nach § 770 Abs. 2 BGB vorsieht und den Hauptschuldner unangemessen benachteiligt.

Praxishinweis
Bürgen können geleistete Zahlungen bei unwirksamer Sicherungsabrede direkt vom Gläubiger nach § 813 BGB zurückfordern. Formularmäßige Bürgschaftsklauseln, die den Verzicht auf die Einrede der Aufrechenbarkeit enthalten, sind nach § 307 BGB unwirksam und führen zur Unwirksamkeit der Sicherungsabrede.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 24.10.2017 - XI ZR 362/15
Gericht : BGH
Aktenzeichen : XI ZR 362/15
Entscheidungsdatum : 24. Oktober 2017
Amtliche Quelle :

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