BAG, Urteil vom 19.07.2016 - 2 AZR 536/15
LAG Berlin-Brandenburg 10. Juli 2015
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BAG 19. Juli 2016

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger war seit 1974 bei der Beklagten beschäftigt. Nach betriebsbedingter Kündigung mit Hinweis auf § 1a KSchG und Verstreichenlassen der Klagefrist zahlte die Beklagte eine Abfindung aus kollektivrechtlichem Interessenausgleich. Der Kläger verlangt zusätzlich die gesetzliche Abfindung nach § 1a KSchG.

Entscheidungsgründe
Das Gericht bejaht den Anspruch nach § 1a Abs. 1 KSchG, da der Kündigungshinweis den gesetzlichen Anforderungen entspricht und keine eindeutige Abweichung vom gesetzlichen Abfindungsanspruch vorliegt. Die kollektivrechtliche Abfindung aus dem Interessenausgleich ist nicht auf den § 1a KSchG-Anspruch anrechenbar, da unterschiedliche Leistungszwecke vorliegen.

Praxishinweis
Arbeitgeber müssen bei Kündigung mit Hinweis nach § 1a KSchG klarstellen, ob und wie Abfindungen aus Sozialplänen angerechnet werden. Eine doppelte Abfindungszahlung ist möglich, wenn keine ausdrückliche Anrechnung vereinbart wurde. Die Wirksamkeit der Kündigung ist für den § 1a KSchG-Anspruch unerheblich.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BAG, Urteil vom 19.07.2016 - 2 AZR 536/15
Gericht : BAG
Aktenzeichen : 2 AZR 536/15
Entscheidungsdatum : 18. Juli 2016
Amtliche Quelle :

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