BGH, Urteil vom 14.07.2020 - XI ZR 553/19
OLG Frankfurt 9. Mai 2019
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BGH 22. Oktober 2019
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BGH 14. Juli 2020

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Sachverhalt
Der Beklagte gerät mit Raten eines Verbraucherdarlehens in Rückstand. Die Sparkasse kündigt den Vertrag wegen Zahlungsverzugs und fordert die Gesamtforderung ein. Die Klägerin, als Forderungszessionarin, verlangt Rückzahlung nebst Nebenforderungen, was der Beklagte bestreitet.

Entscheidungsgründe
Das Gericht hebt das Berufungsurteil auf, da die Klägerin ihre Aktivlegitimation nicht schlüssig darlegte (§§ 488 Abs. 1 Satz 2, 497 Abs. 1 Satz 1 BGB). Die Kündigung war mangels ausreichender Zahlungsfrist (§ 498 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BGB aF) und unklarer Rückstandsberechnung unwirksam. § 497 Abs. 3 Satz 3 BGB hemmt die Verjährung des Rückzahlungsanspruchs, nicht jedoch der Nebenforderungen.

Praxishinweis
Bei Teilzahlungsdarlehen ist auf die formelle Wirksamkeit der Kündigung und schlüssige Aktivlegitimation der Zessionarin zu achten. Die Hemmung der Verjährung nach § 497 Abs. 3 Satz 3 BGB gilt nur für Hauptforderungen, nicht für Nebenforderungen wie Rechtsverfolgungskosten.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 14.07.2020 - XI ZR 553/19
Gericht : BGH
Aktenzeichen : XI ZR 553/19
Entscheidungsdatum : 14. Juli 2020
Amtliche Quelle :

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