BGH, Urteil vom 05.10.2016 - VIII ZR 222/15
AG Köln 28. August 2014
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LG Köln 17. September 2015
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BGH 5. Oktober 2016

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Klägerin verlangt Räumung und Herausgabe einer Wohnung wegen angeblich verspäteter Mietzahlungen der Beklagten. Der Mietvertrag bestimmt die Miete sei spätestens am dritten Werktag des Monats zu zahlen, wobei die Rechtzeitigkeit vom Geldeingang abhängig gemacht wird. Die Beklagten zahlten jeweils bis zum dritten Werktag durch Überweisungsauftrag, der Eingang erfolgte später.

Entscheidungsgründe
Die Revision wird zurückgewiesen. Gemäß § 556b Abs. 1 BGB ist die Mietzahlung rechtzeitig, wenn der Mieter den Überweisungsauftrag bis zum dritten Werktag erteilt und das Konto gedeckt ist; der tatsächliche Geldeingang beim Vermieter ist nicht maßgeblich. Die Klausel im Mietvertrag, die auf den Geldeingang abstellt, ist nach § 307 Abs. 1 BGB unwirksam, da sie das Risiko von Zahlungsdienstleisterverzögerungen dem Mieter auferlegt. Die Zahlungsverzugsrichtlinie 2011/7/EU findet auf Verbraucherverträge keine Anwendung.

Praxishinweis
Bei Wohnraummietverträgen ist die Mietzahlung mit rechtzeitigem Überweisungsauftrag und Kontodeckung erfüllt, nicht erst mit Geldeingang. Klauseln, die den Mieter für Verzögerungen durch Zahlungsdienstleister haftbar machen, sind unwirksam. Vermieter sollten Kündigungen wegen verspäteter Zahlung sorgfältig prüfen.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 05.10.2016 - VIII ZR 222/15
Gericht : BGH
Aktenzeichen : VIII ZR 222/15
Entscheidungsdatum : 4. Oktober 2016
Amtliche Quelle :

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