BGH, Urteil vom 09.02.2011 - XII ZR 40/09
OLG Hamm 15. Januar 2009
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BGH 9. Februar 2011

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Parteien streiten über den Zugewinnausgleich nach Scheidung. Der Beklagte ist Mitinhaber einer freiberuflichen Gemeinschaftspraxis. Streitgegenstand ist die Bewertung des Praxisanteils im Endvermögen zum Stichtag der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags.

Entscheidungsgründe
Nach §§ 1373, 1375, 1376 BGB ist der Goodwill der freiberuflichen Praxis als immaterieller Vermögenswert in den Zugewinnausgleich einzubeziehen. Die modifizierte Ertragswertmethode mit Abzug eines individuell bemessenen Unternehmerlohns und latenter Ertragssteuern ist zulässig. Eine Doppelverwertung im Unterhalt und Zugewinnausgleich liegt nicht vor.

Praxishinweis
Freiberufliche Praxisanteile sind im Zugewinnausgleich mit dem objektiven Verkehrswert einschließlich Goodwill zu bewerten. Unternehmerlohn und latente Steuern sind abzuziehen. Die Bewertung erfolgt stichtagsbezogen unabhängig von einer tatsächlichen Veräußerungsabsicht. Doppelverwertungsverbot wird durch differenzierte Betrachtung gewahrt.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 09.02.2011 - XII ZR 40/09
Gericht : BGH
Aktenzeichen : XII ZR 40/09
Entscheidungsdatum : 8. Februar 2011
Amtliche Quelle :

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