BVerwG, Entscheidung vom 02.05.2007 - 6 B 10/07
VG Gelsenkirchen 19. Dezember 2006
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OVG Nordrhein-Westfalen 12. Januar 2007
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BVerwG 2. Mai 2007

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Beklagte schrieb einen öffentlichen Auftrag unterhalb der EU-Schwellenwerte aus. Die Klägerin legte ein Angebot ab, das nicht gewertet wurde. Die Klägerin erhob Klage vor dem Verwaltungsgericht mit dem Ziel der erneuten Zuschlagsentscheidung.

Entscheidungsgründe
Der Verwaltungsrechtsweg ist gemäß § 40 Abs. 1 VwGO nicht eröffnet, da es sich um eine bürgerlich-rechtliche Streitigkeit handelt. Die Vergabe öffentlicher Aufträge unterhalb der Schwellenwerte der Vergabeverordnung (VgV) fällt nicht unter die Sonderzuweisung des § 104 Abs. 2 GWB. Die öffentliche Hand handelt im Vergabeverfahren als Marktteilnehmer auf privatrechtlicher Grundlage, sodass der ordentliche Rechtsweg gem. § 13 GVG eröffnet ist.

Praxishinweis
Bei Vergabestreitigkeiten unterhalb der EU-Schwellenwerte ist der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten ausgeschlossen. Klagen sind vor den ordentlichen Gerichten, insbesondere Landgerichten, zu erheben. Öffentlich-rechtliche Bindungen im Vergabeverfahren begründen keinen Verwaltungsrechtsweg.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BVerwG, Entscheidung vom 02.05.2007 - 6 B 10/07
    Gericht : BVerwG
    Aktenzeichen : 6 B 10/07
    Entscheidungsdatum : 1. Mai 2007
    Amtliche Quelle :

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