BGH, Urteil vom 29.06.2016 - VIII ZR 191/15
OLG Braunschweig 23. Juli 2015
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BGH 29. Juni 2016

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger erwirbt von der Beklagten einen Gebrauchtwagen mit im Bestellformular angegebenem Erstzulassungsdatum „lt. Fzg-Brief“. Tatsächlich wurde das Fahrzeug 19,5 Monate vor der Erstzulassung hergestellt. Der Kläger erklärt daraufhin den Rücktritt wegen Sachmangels und verlangt Rückzahlung des Kaufpreises.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Nach §§ 434 Abs. 1, 437 Nr. 2, 323, 326, 346 BGB liegt kein Sachmangel vor, da keine ausdrückliche oder konkludente Beschaffenheitsvereinbarung über eine Höchststandzeit oder Modellreihe getroffen wurde. Die Angabe „Datum der Erstzulassung lt. Fzg-Brief“ ist eine unverbindliche Wissenserklärung, keine Willenserklärung. Eine längere Standzeit vor Erstzulassung ist bei Gebrauchtwagen üblich und begründet keinen Mangel. Ein Schadensersatzanspruch wegen unterbliebener Aufklärung (§§ 280, 311, 241 BGB) wird verneint.

Praxishinweis
Im Gebrauchtwagenkauf begründet die Angabe des Erstzulassungsdatums mit Quellenverweis („lt. Fzg-Brief“) keine Beschaffenheitsgarantie. Eine längere Standzeit vor Erstzulassung ist regelmäßig kein Sachmangel, sofern keine konkreten Schäden vorliegen. Rücktritts- und Schadensersatzansprüche wegen solcher Angaben sind daher nur in eindeutigen Fällen erfolgversprechend.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 29.06.2016 - VIII ZR 191/15
Gericht : BGH
Aktenzeichen : VIII ZR 191/15
Entscheidungsdatum : 28. Juni 2016
Amtliche Quelle :

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