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1. September 2001
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5. Januar 2026
5. Januar 2026
Wichtiger Hinweis: Die für Artikel vor dem 3. Februar 2026 angezeigten Inkrafttretensdaten können vereinzelt ungenau sein. Bitte beachten Sie, dass der Gesetzestext selbst auf dem neuesten Stand ist und verlässlich verwendet werden kann.
(1) Die Miete ist zu Beginn, spätestens bis zum dritten Werktag der einzelnen Zeitabschnitte zu entrichten, nach denen sie bemessen ist.
(2) Der Mieter kann entgegen einer vertraglichen Bestimmung gegen eine Mietforderung mit einer Forderung auf Grund der §§ 536a, 539 oder aus ungerechtfertigter Bereicherung wegen zu viel gezahlter Miete aufrechnen oder wegen einer solchen Forderung ein Zurückbehaltungsrecht ausüben, wenn er seine Absicht dem Vermieter mindestens einen Monat vor der Fälligkeit der Miete in Textform angezeigt hat. Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.
Fachbeiträge • 46
- 1. KostenentscheidungEingeschränkter ZugriffDr. Klaus Bacher · https://www.otto-schmidt.de/
- 2. Einspruch aktuellEingeschränkter Zugriffhttps://www.iww.de/va
- 3. Einspruch aktuellEingeschränkter Zugriffhttps://www.iww.de/va
- 4. ÜberweisungEingeschränkter ZugriffDr. Klaus Bacher · https://www.otto-schmidt.de/ · 15. August 2025
- 5. RechtsbeschwerdeEingeschränkter ZugriffDr. Klaus Bacher · https://www.otto-schmidt.de/
- 6. RegressEingeschränkter ZugriffHans Christian Schwenker · https://www.otto-schmidt.de/ · 29. September 2024
- 7. ZivilprozessrechtEingeschränkter ZugriffDr. Klaus Bacher · https://www.otto-schmidt.de/
- 8. MietR BlogEingeschränkter ZugriffDr. Oliver Elzer · https://www.otto-schmidt.de/ · 19. November 2017