Version
1. Januar 2002
1. Januar 2002
>
Version
1. April 2004
1. April 2004
>
Version
26. November 2020
26. November 2020
>
Version
19. Januar 2026
19. Januar 2026
Wichtiger Hinweis: Die für Artikel vor dem 3. Februar 2026 angezeigten Inkrafttretensdaten können vereinzelt ungenau sein. Bitte beachten Sie, dass der Gesetzestext selbst auf dem neuesten Stand ist und verlässlich verwendet werden kann.
(1) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer
- 1.
- eine andere Person, die der Prostitution nachgeht, ausbeutet oder
- 2.
- seines Vermögensvorteils wegen eine andere Person bei der Ausübung der Prostitution überwacht, Ort, Zeit, Ausmaß oder andere Umstände der Prostitutionsausübung bestimmt oder Maßnahmen trifft, die sie davon abhalten sollen, die Prostitution aufzugeben,
(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer die persönliche oder wirtschaftliche Unabhängigkeit einer anderen Person dadurch beeinträchtigt, dass er gewerbsmäßig die Prostitutionsausübung der anderen Person durch Vermittlung sexuellen Verkehrs fördert und im Hinblick darauf Beziehungen zu ihr unterhält, die über den Einzelfall hinausgehen.
(3) Nach den Absätzen 1 und 2 wird auch bestraft, wer die in Absatz 1 Nr. 1 und 2 genannten Handlungen oder die in Absatz 2 bezeichnete Förderung gegenüber seinem Ehegatten oder Lebenspartner vornimmt.
Fachbeiträge • 4
- 1. Zuhälterei: Keine dirigierende Zuhälterei durch Schalten von Werbeanzeigen im Internet für ProstituierteEingeschränkter ZugriffRechtsanwalt Jens Ferner · https://www.ferner-alsdorf.de/ · 8. Oktober 2015
- 2. Weitere StrafrechtsgebieteEingeschränkter Zugriffhttps://muegge-pitschel.de/blog/ · 12. August 2023
- 3. Dr. Philipp HammerichEingeschränkter ZugriffDr. Philipp Hammerich · https://www.anwalt.org/ratgeber
- 4. Zuhälterei: Wann liegt eine solche vor?Eingeschränkter ZugriffDr. Philipp Hammerich · https://www.anwalt.org/ratgeber · 1. Februar 2018