BGH
25. Juni 2009
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Entscheidung vom 25.06.2009 - IX ZR 184/07 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | IX ZR 184/07 |
| Entscheidungsdatum : | 25. Juni 2009 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, Dr. Pape und Grupp
am 25. Juni 2009 beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 29. August 2007 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 142.139,14 EUR festgesetzt.
Gründe
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
Die Auffassung des Berufungsgerichts, die Klägerin habe mangels einer Aufgabe des vorrangigen Absonderungsrechts durch die D. Bank selbst kein Absonderungsrecht an dem Bankguthaben erworben, beruht auf einer zulassungsrechtlich unangreifbaren Auslegung. Eine unzulässige Überraschungsentscheidung liegt insoweit nicht vor. Der Beklagte hat den Standpunkt des Berufungsgerichts bereits im ersten Rechtszug schriftsätzlich vertreten und mit der Berufungserwiderung aufrechterhalten.
Soweit das Berufungsgericht auch im Übrigen einen Verstoß des Beklagten gegen insolvenzspezifische Pflichten aus § 60 InsO verneint hat, wird ein Zulassungsgrund nicht aufgezeigt. Insbesondere war der Beklagte als Verwalter über das Vermögen des Hauptschuldners nicht in der Lage und auch gegenüber der Klägerin nicht verpflichtet, das Ziehen der Bürgschaft auf erstes Anfordern der R -Versicherung zu verhindern. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.
Unterschrift
Ganter Raebel Kayser
Pape Grupp
Vorinstanz
LG Stendal; 16.12.2004; 21 O 287/05 / OLG Naumburg; 29.08.2007; 5 U 54/07