BGH, Urteil vom 22.11.2016 - VI ZR 533/15
OLG Hamm 7. August 2015
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BGH 22. November 2016
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OLG Hamm 27. Juni 2018

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger begehrt Schadensersatz und Schmerzensgeld gem. § 7 Abs. 1 StVG nach einem berührungslosen Verkehrsunfall mit zwei Motorrädern. Die Beklagte zu 1 überholt, der Kläger gerät beim Überholvorgang ohne Berührung ins Bankett und stürzt. Das Berufungsgericht wies die Klage ab.

Entscheidungsgründe
Das Gericht bestätigt, dass bei einem Unfall ohne Fahrzeugberührung die Betriebsgefahr des Kfz nur dann haftungsbegründend ist, wenn dessen Fahrweise oder Verkehrsbeeinflussung ursächlich für den Schaden war (§ 7 Abs. 1 StVG). Die bloße Anwesenheit oder ein paralleles Überholmanöver genügen nicht. Das Berufungsgericht hat jedoch die Beweiswürdigung des Sachverständigen unzureichend berücksichtigt, weshalb die Sache zurückverwiesen wird.

Praxishinweis
Für die Haftung nach § 7 Abs. 1 StVG bei berührungslosen Unfällen ist der Nachweis einer konkreten Fahrweise oder Verkehrsbeeinflussung des Kfz erforderlich. Unklare Beweisstände erfordern umfassende Beweisaufnahme, insbesondere zur Klärung eines Ausweichmanövers.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 22.11.2016 - VI ZR 533/15
Gericht : BGH
Aktenzeichen : VI ZR 533/15
Entscheidungsdatum : 21. November 2016
Amtliche Quelle :

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