BGH, Beschluss vom 24.03.2011 - I ZR 108/09
LG Düsseldorf 6. März 2008
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OLG Düsseldorf 9. Juni 2009
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BGH 24. März 2011
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BGH 17. August 2011

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger macht gegen die Beklagten Verletzungen aus mehreren Kennzeichenrechten (MarkenG §§ 14, 15) geltend, ohne eine Reihenfolge der alternativen Streitgegenstände anzugeben. Die Klage stützt sich auf identische Benutzung, Verwechslungsgefahr und Bekanntheitsschutz, verfolgt diese jedoch alternativ.

Entscheidungsgründe
Nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO ist die Klage unzulässig, wenn der Kläger bei alternativen prozessualen Ansprüchen keine bestimmte Reihenfolge der Streitgegenstände benennt. Die alternative Klagehäufung, die dem Gericht die Auswahl des Klagegrundes überlässt, verletzt das Bestimmtheitsgebot und benachteiligt den Beklagten in seiner Verteidigung. Die Bestimmung der Reihenfolge kann noch in Berufung oder Revision nachgeholt werden, wobei Treu und Glauben die Wahl in der Revisionsinstanz einschränken können.

Praxishinweis
Bei alternativen Klagegründen aus mehreren Schutzrechten oder wettbewerbsrechtlichen Ansprüchen ist zwingend eine Reihenfolge der Streitgegenstände anzugeben. Fehlt diese, droht Klageabweisung wegen Unbestimmtheit. Die Reihenfolge kann auch erst in höheren Instanzen bestimmt werden, jedoch mit prozessrechtlichen Einschränkungen.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BGH, Beschluss vom 24.03.2011 - I ZR 108/09
    Gericht : BGH
    Aktenzeichen : I ZR 108/09
    Entscheidungsdatum : 23. März 2011
    Amtliche Quelle :

    Vollständiger Text