BGH, Beschluss vom 03.03.2021 - 4 StR 338/20
LG Dortmund 31. März 2020
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BGH 3. März 2021

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Mehrere Angeklagte entnehmen Bargeld aus Geldautomaten, nachdem die Geschädigten ihre Bankkarte eingesteckt und PIN eingegeben haben. Die Täter verdecken das Bedienfeld, geben Auszahlungsbeträge ein und nehmen das Bargeld an sich, teilweise unter Anwendung von Gewalt.

Entscheidungsgründe
Das Landgericht verurteilt wegen Diebstahls gemäß § 242 StGB. Entscheidend ist, dass der Gewahrsam am Bargeld im Ausgabefach bereits auf den Karteninhaber übergeht, sobald der Abhebevorgang durch Eingabe von Karte und PIN ausgelöst ist. Die Täter brechen diesen Gewahrsam durch Wegnahme des Geldes, unabhängig davon, ob die Geschädigten die Entnahme wahrnehmen.

Praxishinweis
Die Entscheidung bestätigt, dass Bargeld im Ausgabefach nach ordnungsgemäßer Bedienung dem Kundengewahrsam unterliegt. Die Wegnahme durch Dritte ist somit Diebstahl. Dies ist insbesondere bei Fällen von „Skimming“ oder „Shoulder Surfing“ relevant, wenn Täter den Abhebevorgang ausnutzen.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Beschluss vom 03.03.2021 - 4 StR 338/20
Gericht : BGH
Aktenzeichen : 4 StR 338/20
Entscheidungsdatum : 2. März 2021
Amtliche Quelle :

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